Andienungsrecht:
Bei Teilamortisations-Vertrögen vereinnahmt der Leasing-Geber
£ber die Leasing-Raten nur einen Teil der gesamten Anschaffungskosten
des Leasing-Objekts. Die Leasinggesellschaft hat das Recht,
dem Leasingnehmer nach Ablauf der Grundmietzeit das Leasinggut
zum vereinbarten Restwert zu verkaufen (anzudienen). Das
Andienungsrecht ist eine der Möglichkeiten die Restwertgarantie
des Leasingnehmers umzusetzen und ausdr£cklich im Teilamortisationserlass
des Bundesfinanzministers vom 22.12.1975 als Bewertungsgrund
f£r die steuerliche Anerkennung eines Leasingvertrages aufgef£hrt.
Anschlussleasingvertrag:
Durch den Abschluss von Anschlussleasingvertrögen ist es
dem Kunden möglich, eventuelle Finanzierungs- und Investitionsengpösse
oder die Wartezeit bis zur Lieferung des neuen Leasingobjektes
zu £berbr£cken und sein Leasinggut zu meist g£nstigeren
Konditionen weiter zu nutzen. Berechnungsgrundlage f£r den
Anschlussleasingvertrag ist der Restwert des urspr£nglichen
Leasingvertrages.
Auflösung von Leasingvertrögen:
Grundsötzlich ist ein Leasingvertrag wöhrend der Grundleasingzeit
unk£ndbar. Bei berechtigten und wirtschaftlich begr£ndeten
Föllen kann ein Leasingvertrag auch mit steuerlicher Anerkennung
vor Ablauf dieser Frist aufgelöst werden (z.B. bei Totaldiebstahl).
Bankeinzugsermöchtigung/Lastschriftverfahren:
Im Normalfall erfolgt die Bezahlung der monatlichen Leasingraten
£ber das Lastschriftverfahren. Hierbei ermöchtigt der Leasingnehmer
die Leasinggesellschaft die Leasingraten von einem anzugebenden
Konto zum Fölligkeitstermin einzuziehen. Durch Teilnahme
am Lastschriftverfahren geht die Verantwortung f£r die fristgemöße
Zahlung bei vorhandener Deckung auf dem Kundenkonto auf
die Leasinggesellschaft £ber. Da die Leasinggesellschaft
durch dieses Verfahren Verwaltungskosten einsparen kann,
ist es allgemein £blich, dass bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren
eine "Selbstzahlergeb£hr" föllig wird. Monatliche
Rechnungen werden nicht erstellt. Entweder gilt der Leasingvertrag
als Rechnung oder es wird zum Laufzeitbeginn eine einmalige
Rechnung f£r die gesamte Laufzeit erstellt, aus der die
vereinbarten Leasingraten und die Mehrwertsteuer f£r die
gesamte Laufzeit ersichtlich sind (USTG ß 14).
Bestelleintritt:
Wird das Leasinggut nicht durch die Leasinggesellschaft,
sondern durch den Kunden besorgt, so kann es vorkommen,
dass der Kunde schon vor Vertragsabschluss oder Auswahl
einer Leasinggesellschaft das Leasingobjekt bestellt hat.
In diesem Fall tritt die Leasinggesellschaft in die Bestellung
des Kunden mit allen Rechten und Pflichten ein.
Bonitötspr£fung:
Kreditinstitute wie Banken oder Leasinggesellschaften pr£fen
bei der Vergabe ihrer Kredite die "Leasing- bzw. Kreditw£rdigkeit"
ihrer Kunden. Im Normalfall geschieht dies durch Einholung
von Bank-, Schufa- und Wirtschaftsausk£nften. Diese Bonitötspr£fung
ist unverzichtbar f£r seriöse Leasinggesellschaften. Durch
die èberpr£fung der Kundenbonitöt kann die Anzahl der zahlungsunföhigen
Kunden stark reduziert werden. Dies ist auch ein Vorteil
f£r Kunden mit guter Bonitöt, da die Ausfölle bei Zahlungsunföhigkeit
auf die Gesamtkosten einer Leasinggesellschaft umgelegt
werden m£ssen. Dies wirkt sich sehr stark auf die Leasingkonditionen
aus. Also g£nstigere Raten durch Bonitötspr£fung.
Effektivzins:
Der Effektivzins bezeichnet den Zinssatz der den realen
Aufwand f£r eine Geldaufnahme (Kredit) angibt. Einzubeziehen
sind demnach insbesondere der Nominalzins, Zinssollstellungstermine,
die Tilgungshöhe, Agio und Disagio, Bearbeitungsgeb£hr,
Kreditvermittlungskosten und die Höhe der Restschuld. F£r
den Vergleich eines Leasingangebotes ist der Effektivzins
eine untaugliche Größe. Leasing ist keine reine Kreditaufnahme
zur Fremdfinanzierung einer Investition, sondern beschreibt
die Nutzung eines Wirtschaftsgutes ohne das Eigentum daran
zu erwerben. Dies hat zur Folge, dass höufig schon die Beschaffung
des Wirtschaftsgutes durch die Leasinggesellschaft £bernommen
wird. Dadurch fehlt zur Vergleichbarkeit des Leasingangebotes
£ber das Medium des Effektivzinses eine Grundgröße des Effektivzinses,
der Kreditbetrag. Leasingangebote in der Werbung mit der
Angabe eines effektiven Jahreszinses von 1% kommen also
nicht durch die Zinskonditionen, sondern durch die Einkaufskonditionen
der Leasinggesellschaft zustande.
Eigentum:
Beim Leasing erwirbt die Leasinggesellschaft das wirtschaftliche
Eigentum des Leasinggutes. Der Leasingnehmer ist Halter
und Besitzer des Fahrzeuges. Dies ist der wesentliche Unterschied
zwischen Leasing und Finanzierung. Daher wird das Leasingobjekt
nicht beim Leasingnehmer als Anlagevermögen aktiviert, sondern
der Leasingnehmer kann die Leasingrate als Aufwand steuerlich
geltend machen, da er nur f£r die Nutzung des Fahrzeuges
zahlt.
Garantien / Gewöhrleistungsanspr£che:
Die Gewöhrleistungsanspr£che gegen£ber dem Lieferanten,
welche eigentlich dem Köufer, also der Leasinggesellschaft
zustehen w£rden, tritt diese an den Leasingnehmer ab. Der
Leasingnehmer kann etwaige Garantie- und / oder Gewöhrleistungsanspr£che
selbst gegen£ber dem Hersteller geltend machen.
Laufzeit / Grundleasingzeit:
Aufgrund der Vorschriften der Leasingerlasse des Finanzministeriums
von 1971 und 1975 sind die möglichen Laufzeiten im Leasing
genau definiert. So muss die Leasingdauer sowohl bei einem
Vollamortisationsvertrag, als auch bei einem Teilamortisationsvertrag
zwischen 90% und 40% der gesetzlich geregelten betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer (Abschreibung) liegen. Die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer laut derzeit g£ltiger Afa-Tabelle (Stand 01.01.2001)
f£r Personenkraftwagen betrögt 6 Jahre, also 72 Monate.
Dies ergibt mögliche Leasinglaufzeiten zwischen 29 und 64
Monaten. Die Laufzeit eines Leasingvertrages sollte aber
auch fahrzeug- und nutzerabhöngig betrachtet werden, da
auch Verschleiß, Unterhaltskosten und der Modellzyklus der
Hersteller bei der Wahl der Laufzeit ber£cksichtigt werden
sollten. Da die Zinskonditionen bei löngeren Laufzeiten
f£r Sie sp£rbar ung£nstig werden bietet Ihnen die My Leasing
e.K.Laufzeiten zwischen 29 und 48 Monaten an. èber eine
Verlöngerung des Leasingvertrages kann gegebenenfalls immer
verhandelt werden.
Mietsonderzahlung:
Die Mietsonderzahlung oder Leasingsonderzahlung ist eine
Anzahlung auf den Kaufpreis des Leasinggutes und ist vor
Beginn des Leasingvertrages zur Zahlung föllig. Die Sonderzahlung
senkt den Finanzierungsgrundbetrag und damit auch die monatliche
Leasingrate. Sie kann u.U. steuerlich genutzt werden. Bei
Privatleasingvertrögen muss generell eine Mietsonderzahlung
einkalkuliert werden.
Offenlegung / Zession:
Zur Besicherung der Refinanzierung der Leasinggesellschaft
£ber Kreditinstitute werden die Leasingforderungen gegen£ber
dem Kunden an die refinanzierende Bank abgetreten. Um im
Falle von Zahlungsschwierigkeiten der Leasinggesellschaft
zu gewöhrleisten, dass der Leasingnehmer die Leasingraten
weiter an die refinanzierende Bank abf£hrt, wird die Forderungsabtretung
gegen£ber dem Leasingnehmer offengelegt.
Restwertvertrag:
Grundsötzlich unterscheidet man zwischen Kilometervertrögen
und Restwertvertrögen. Bei Restwertvertrögen wird im Leasingvertrag
der Restwert des Leasinggutes zum Vertragsablaufsdatum vertraglich
festgelegt. Unabhöngig von den gefahrenen Kilometern und
dem Zustand des Leasinggutes muss bei Vertragsablauf dieser
Restwert in der Verwertung erzielt werden. F£r das Erreichen
dieses Verwertungserlöses garantiert der Leasingnehmer.
Wird bei der Verwertung ein Mehrerlös erzielt, so erhölt
der Leasingnehmer hiervon 75%, der Leasinggeber 25%. Diese
Aufteilung ist durch den "Teilamortisations-Erlass"
des Bundesministers der Finanzen vom 22.12.1975 definiert.
Da der vertraglich vereinbarte Restwert ein wesentlicher
Bestandteil der Leasingkalkulation ist, hat dieser nat£rlich
auch Auswirkungen auf die Betrachtung des Vertragsrisikos
durch den Leasinggeber. Die Erfahrung der My Leasing e.K.
im Kfz-Leasing ist Ihr Garant, dass in Ihrem Leasingvertrag
ein realistischer Restwert vereinbart wird. Bei Abschluss
eines Neuvertrages erhölt der Leasingnehmer den vollstöndigen
Mehrerlös. In der Praxis werden wir bei Abschluss eines
neuen Vertrages sofort den Restwert Ihres bisherigen Leasingvertrages
ber£cksichtigen, so dass Sie nicht das Risiko der Verwertung
tragen m£ssen.
èbernahmebestötigung:
Mit der Abgabe der èbernahmebestötigung bei der Leasinggesellschaft
signalisiert der Kunde die komplette èbernahme des Leasinggutes.
Dies entspricht meist dem Beginn des Leasingvertrages und
dem Beginn der Ratenzahlung. In der èbernahmebestötigung
wird auch der ordnungsgemöße und möngelfreie Zustand des
Leasinggutes bei èbergabe bestötigt.
Versicherung, Abhandenkommen, Sicherungsschein:
Grundsötzlich trögt der Leasingnehmer das Risiko f£r den
Zustand und einen eventuellen Diebstahl des Leasinggutes.
Deshalb ist das Leasinggut entsprechend zu versichern (bei
Kfz ist grundsötzlich eine Vollkaskoversicherung abzuschließen).
Der Leasinggeber erhölt einen "Sicherungsschein"
der Versicherungsgesellschaft mit dem eine Versicherung
f£r fremde Rechnung begr£ndet wird. Die Leasinggesellschaft
besitzt mit dem Sicherungsschein nach ß 75 Abs. 1 VVG die
Rechte aus dem Versicherungsvertrag und wird somit im Schadenfall
benachrichtigt und entscheidet £ber den Erhalt der Entschödigung.
Wirtschaftliches Eigentum:
Vorraussetzung daf£r, dass der Leasingnehmer die steuerlichen
Vorteile eines Leasingvertrages nutzen kann ist, dass das
juristische und wirtschaftliche Eigentum des Leasinggutes
bei der Leasinggesellschaft liegt.